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Bauen

Baurechtsverwaltung Vorderland

Die Baurechtsverwaltung ist für die Region Vorderland zuständig und hat ihren Sitz in Sulz. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu sorgen.

Aufgaben:

  • Durchführung von Verfahren in erster Instanz (Baubewilligungen, Bauanzeigen, …)

  • Durchführung von Schlussüberprüfungen

  • Bürgerberatung in Bau(rechts)angelegenheiten

  • Durchführung baupolizeilicher Überprüfungen

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontakt

Baurechtsverwaltung Vorderland:
Dr. Simon Dittrich, LL.M.

Telefon:
+43 55 22 43124 11

E-Mail:
simon.dittrich@vorderland.com

Aufgaben:
rechtliche Bearbeitung von Anträgen
Durchführung der mündlichen Verhandlungen
rechtliche Auskunft (Baugesetz, Raumplanungsgesetz, ...)

Bautechnik:
Manfred Windner

Telefon:
+43 5522 43124 12

E-Mail:
Manfred.Windner@vorderland.com

Aufgaben:
bautechnische und baurechtliche Bearbeitung von Anträgen
Durchführung von Kontrollen, Abnahmen und Schlussprüfungen
technische Auskunft (Baugesetz, Bautechnikverordnung, etc.)

Assistenz
Oliver Rotheneder

Telefon:
+43 5522 43124 13

E-Mail:
oliver.rotheneder@vorderland.com

Aufgaben:
bautechnische Bearbeitung von Anträgen
Durchführung von Kontrollen, Abnahmen und Schlussprüfungen
allgemeine Auskunft (Förderung, etc.)

Sekretariat:
Karin Rüf

Telefon:
+43 5522 43124 10

E-Mail:
karin.ruef@vorderland.com

Aufgaben:
Schriftverkehr und Postversand
Entgegennahme von Anträgen
Telefondienst und Parteienverkehr

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Bebauungsplan und Flächenwidmung

Im Flächenwidmungsplan wird jedem Grundstück der Gemeinde eine Nutzung zugeordnet.

Der Flächenwidmungsplan gibt u.a. Auskunft darüber, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht. Die Festlegung der Widmungskategorien basiert auf den Raumplanungszielen und Planungen des Landes und der Gemeinden. Wichtigste Grundlage für den Flächenwidmungsplan ist das räumliche Entwicklungskonzept.

Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen oder bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse geändert werden.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen schriftlichen Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan beim Gemeindeamt einbringen. Der Antrag muss die gewünschte Widmung und eine Begründung enthalten. Im Rahmen eines Planungsgesprächs wird dann dieser Änderungsvorschlag mit dem Grundeigentümer besprochen und geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans vorliegen.

Auf telefonische oder schriftliche Anfrage sind Auszüge vom Flächenwidmungsplan, eine Baugrundstücksbestätigung und Widmungsbestätigungen für die Immobilienertragssteuer bei der Abteilung Planung und Politik erhältlich.

Informationen zum Flächenwidmungsplan sind auch im Digitalen Atlas Vorarlberg abrufbar.

Der räumliche Entwicklungsplan (REP)

Der neue Räumliche Entwicklungsplan (REP) fungiert als strategisches „Navigationssystem“ für die Entwicklung der Gemeinde Meiningen in den nächsten 10 bis 15 Jahren. Er legt fest, wie Wohnen, Arbeiten, Erholung und Mobilität im Ort künftig zusammenspielen sollen.

Der Plan ist das Ergebnis eines intensiven Beteiligungsprozesses, bei dem die Wünsche und Anregungen der Bevölkerung in Arbeitsgruppen und Planungswerkstätten eingeflossen sind. Er dient nun als verbindliche Grundlage für künftige Widmungsentscheidungen der Gemeinde.

Foto: Anita Muther

 

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes und öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und damit zusammenhängende dingliche Rechte eingetragen werden.

Solche Rechte sind beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Eine Grundbuchseinsicht ist für jeden möglich. Einen Grundbuchsauszug erhält man beim Bezirksgericht, beim Notar oder im Internet.

Für Meiningen zuständig ist:

Bezirksgericht Feldkirch

Adresse: Churer Straße 13, 6800 Feldkirch

Telefon: +43 5522 3020

Legalisator
Ein Legalisator ist vom Oberlandesgericht bestellt und für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch, also Kaufverträge oder Darlehensverträge, zuständig. Die Aufgabe des Legalisators ist die Beglaubigung der Unterschrift, nicht aber die rechtliche Überprüfung des Vertrags.

Grundverkehr
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Grunderwerb durch nicht EU-Bürger sind genehmigungspflichtig. Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Genehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission oder eine Bestätigung, dass keine Genehmigung benötigt wird (Negativbescheinigung), vorliegt.

Baugrundstücksbestätigung
Für den Erwerb einer Liegenschaft oder einer Wohnung auf einem als Baufläche gewidmetem Grundstück benötigt der Erwerber lediglich eine Baugrundstücksbestätigung für das Grundbuchsgericht (ausgenommen Nicht-EU-Bürger).


Kontakt:
Simone Burghard, Bauamt

Telefon:
05522 71370-13

E-Mail:
simone.burghard@meiningen.at

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